Ausgabe vom 17. Februar 2018 - Expertenrat

Nachzahlung von 43.000 €

Tipps von Rentenberater Siegfried Sommer

hs. Sind Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise Erwerbsminderung dasselbe? Nein. In beiden Fällen kann eine Person zwar nicht oder nur eingeschränkt arbeiten. Doch dieser Zustand ist bei der Arbeitsunfähigkeit vorübergehend und bei der Erwerbsminderung dauerhaft. Für eine Mandantin von Rentenberater Siegfried Sommer führte der Unterschied zu einer Nachzahlung an Erwerbsminderungsrente von 43.000 €. Die Dame war seit dem 13.4.2010 arbeitsunfähig und beantragte am 21.8.2011 Erwerbsminderungsrente. Ein von der Rentenversicherung beauftragtes psychatrisches Gutachten stellte eine quantitative Leistungseinschränkung - sprich: Erwerbsminderung - seit dem 12.6.2012 fest. Um jedoch deswegen eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten, müssen auch die „besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen“ erfüllt sein. Sie erfordern, dass der Antragsteller innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge entrichtet hat. Diese Bedingung hatte die Klientin erfüllt in den fünf Jahren vor dem 12.6.2012, ab dem sie - laut psychiatrischem Gutachten - erwerbsgemindert war. Doch diesen Starttermin für die Erwerbsminderung legte die Rentenversicherung - entgegen dem von ihr selbst beauftragten Gutachten - vor auf den 13.4.2010, also auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Für die fünf Jahre vor diesem Stichtag konnte die Mandantin aber nur 22 Monate an Pflichtbeiträgen nachweisen und somit die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen. Deswegen wurde ihr Rentenantrag mit Bescheid vom 30.7.2012 abgelehnt. Die verzweifelte Dame wandte sich an Rentenberater Siegfried Sommer. Er legte Widerspruch ein, dann eine Klage - die abgewiesen wurde - und daraufhin eine Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg. Und dieses gab der Dame am 2.8.2016 Recht. Es verurteilte die Rentenversicherung zu einer Nachzahlung von rund 43.000 €.

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