Ausgabe vom 24. November 2018 - Expertenrat

Landwirtschaftlicher Betrieb: aufgegeben oder aktiv

Steuertipps Voigt & Scheuerle in Langenau

es. Viele Familien in der Bevölkerung haben in der näheren oder entfernten Verwandtschaft eine Landwirtschaft, die man noch aus früheren Zeiten in Erinnerung hat, aber bei der man gar nicht genau weiß, was damit passiert ist.

Letztendlich stellt sich aus steuerlicher Sicht die Frage, ob dieser landwirtschaftliche Betrieb in den Akten des Finanzamts noch als aktiver beziehungsweise ruhender Betrieb geführt wird, oder ob der Betrieb als aufgegeben gilt und sich die landwirtschaftlichen Flächen somit im Privatvermögen befinden.

Die Kenntnis über diese Einstufung kann erhebliche steuerliche Folgen haben, denn landwirtschaftliche (verpachtete) Flächen können vom Grundsatz her, nach Ablauf eines Zeitraums von 10 Jahren nach Überführung der Flächen in das Privatvermögen, steuerfrei veräußert werden, das heißt: es spielt keine Rolle wie hoch der Gewinn ist, es sind dafür keine Steuern zu entrichten.

Anders sieht es aus, wenn der Betrieb noch nicht als aufgegeben gilt. Es spielt hier keine Rolle, wie lange der Betrieb nicht mehr selbst bewirtschaftet wird, wenn eine sogenannte Aufgabeerklärung für die Vergangenheit nicht nachgewiesen werden kann, gilt der Betrieb als aktiv beziehungsweise ruhend. Die Flächen befinden sich nach wie vor im Betriebsvermögen.

Bei Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes entstehen in der Regel aber hohe Aufgabegewinne, die in der Folge zu einer hohen steuerlichen Belastung führen. Diese steuerliche Belastung kann durch Anwendung steuerlicher Sondervorschriften und rechtzeitiger Planung erheblich reduziert werden.
Es bedarf hierzu allerdings ausführlicher und tiefgreifender steuerlicher Beratung.

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