Ausgabe vom 04. Juli 2020 - Bauen & Wohnen

Der Immobilienkaufvertrag

Mario Krisch, Wüstenrot Immobilien

 

Der Staat schützt Immobilienkäufe mit besonders strengen Verträgen. Die werden nicht nur schriftlich festgehalten, sondern außerdem von einem unparteiischen Dritten, dem Notar, aufgesetzt und bezeugt.

Der Notar ist ebenfalls zuständig für die Aufklärung über Rechte, Pflichten und sonstige Inhalte des Schriftstücks. Denn der Kaufvertrag einer Immobilie ist für einen Laien kaum verständlich, da er alle rechtlichen Fallstricke umgehen und in jeder Situation seine Gültigkeit haben soll.

Was gehört vor allem in den Kaufvertrag?

  • Name, Geburtsdatum und Anschrift von Käufer und Verkäufer.
  • Genaue Bezeichnung der Immobilie, einschließlich übernommener Gegenstände vom Heizöl bis zur Hängelampe.
  • Löschung bzw. Übernahme ggf. bestehender Grundschulden.
  • Kaufpreis: Bei Eigentumswohnungen bzw. Mehrfamilienhäusern sollte die Instandhaltungsrücklage extra ausgewiesen werden.
  • Regelungen zu Kaufpreisfälligkeit und Kaufpreiszahlung: Der Notar klärt den rechtssicheren Eigentumserwerb und teilt dem Käufer mit, wann er bezahlen soll.
  • Besitzübergang/Schlüsselübergabe: Ab dem Datum der Schlüsselübergabe kann der Käufer die Immobilie nutzen.
  • Beschaffenheit der Immobilie und Rechte des Käufers bei Mängeln.
  • Auflassung und Regelungen zum Eigentumsübergang: Die Immobilie wird für den Käufer im Grundbuch „reserviert“, die eigentliche Eintragung erfolgt erst nach Begleichung der Grunderwerbsteuer und natürlich des Kaufpreises.
  • Sonstige Grundbucherklärungen: z.B. zu bestehenden Wohnungsrechten oder Grundpfandrechten bzw. zur Löschung dieser Rechte.
  • Ggf. Finanzierungsvollmacht: Finanziert der Käufer den Kaufpreis mit einem Darlehen, kann er die Immobilie als Sicherheit für die Bank verwenden.

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