Ausgabe vom 23. November 2019 - Expertenrat

Von unfreiwilligen Hochstaplern

Tipps von Rentenberater Siegfried Sommer

hs. Angenommen, Sie werden so behandelt, als hätten Sie viel Geld, obwohl das gar nicht stimmt. Das kann recht schmeichelhaft sein - beispielsweise im Restaurant - oder weniger angenehm, etwa im Umgang mit der gesetzlichen Krankenkasse. Manchen ihrer Mitglieder ergeht es so, weil sie anstelle der normalen Rente Leistungen eines Versorgungswerks beziehen.

Versorgungswerke sind ja die gesetzlichen Altersversorgungseinrichtungen für bestimmte Berufsgruppen wie Ärzte oder Rechtsanwälte. Wer nur ihnen und nicht auch noch der gesetzlichen Rentenversicherung angehört, hat einen Nachteil, sofern er gesetzlich krankenversichert ist: Er kommt im Ruhestand nicht in die sogenannte Krankenversicherung der Rentner (KvdR).

Sie steht allen offen, welche die Voraussetzungen einer gesetzlichen Altersrente erfüllen und 9/10 ihrer zweiten Lebensarbeitszeithälfte gesetzlich krankenversichert waren. Ihr großer Vorteil: Sie berechnet ihre Beiträge nur auf die Rentenbezüge und nicht auf weitere Einkünfte wie etwa aus Vermietungen.

Das Mitglied eines Versorgungswerks, das nicht auch noch in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, zahlt hingegen gesetzliche Krankenversicherungsbeiträge auch auf Miet- und sonstige Einkünfte. In der Regel macht ihm das wenig aus, weil seine Versorgungswerkbezüge deutlich über einer normalen Rente liegen. Manchmal sind sie aber so niedrig, dass die Mieteinnahmen eigentlich ungeschmälert benötigt werden. Das kann etwa der Fall sein bei der Zahnarztwittwe oder jahrelangen Teilzeitrechtsanwältin, die entsprechend wenig Beiträge in das Versorgungswerk einbezahlt hat.

Was prüft Rentenberater Sommer in solchen Situationen. Ob es durch freiwillige Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung oder die Anrechnung von Kinderziehungszeiten doch noch einen Weg gibt in das gelobte Land, sprich: in die Krankenversicherung der Rentner.

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