Ausgabe vom 30. Juni 2018 - Expertenrat

Nach dem Verkehrsunfall zum Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht Jürgen Rechenberger, ADVORANGE

jr. Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, möchte natürlich seinen Sach- und/oder Personenschaden ersetzt verlangen. Doch in der Regulierung eines Unfallschadens mit dem Haftpflichtversicherer des Verursachers kann man so manche Überraschung erleben. Deshalb empfiehlt es sich, zeitnah einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die dadurch entstehenden Kosten muss die gegnerische Versicherung bezahlen. Das ist mittlerweile gesicherte Rechtsprechung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main führt in seinem Urteil aus dem Jahr 2014 sogar aus: „Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung… lässt es als geradezu fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln“.

„Wir erleben es in unserer täglichen Praxis leider immer häufiger, dass Versicherer glasklare Ansprüche von Unfallgeschädigten erst einmal ablehnen und es bis zum Gerichtsverfahren kommen lassen, ehe sie dann doch noch einlenken“, berichtet Jürgen Rechenberger, Fachanwalt für Verkehrsrecht in der Rechtsanwaltskanzlei ADVORANGE in der Ulmer Deutschhausgasse.

Abgesehen davon werden schadenersatzpflichtige Versicherer den Unfallgeschädigten auch nicht gerade auf Ansprüche hinweisen, die dieser möglicherweise hat, von denen er aber selbst gar nichts weiß.
Gerade bei schwereren Personenschäden kann die Regulierung durchaus kompliziert werden. Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall und im schlimmsten Fall sogar Unterhaltsschaden, Pflegekosten oder Beerdigungskosten sind Schadenspositionen, die ein Geschädigter auf keinen Fall ohne anwaltliche Hilfe geltend machen sollte.

„Aber auch bei kleineren Unfällen, wie zum Beispiel einem Parkrempler, kommt es vor, dass die Haftpflichtversicherer sehr kleinlich sind“ berichtet Jürgen Rechenberger weiter. „Da wird teilweise auch wegen 50 Euro an der Reparaturrechnung, der Abschleppkostenrechnung oder der Mietwagenrechnung herumgekürzt.“

Solcherlei Vorgehen braucht man sich nicht in jeden Fall gefallen zu lassen. Erst neulich hat ein Versicherer in einem Fall der Kanzlei ADVORANGE bei einem Totalschaden eines sehr hochwertigen Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert, den ein Sachverständiger kalkuliert hatte, um 12.000 Euro gekürzt. Kaum war die Klage hiergegen beim Landgericht eingereicht, meldete sich der Versicherer und bezahlte den Differenzbetrag nach.

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