Ausgabe vom 06. Juli 2019 - Expertenrat

Krankengeldanspruch prüfen

Tipps von Rentenberater Siegfried Sommer

sis. Ein Mandant von mir bezog wegen einer Arbeitsunfähigkeit Krankengeld von der Krankenkasse und zugleich aus der gesetzlichen Unfallversicherung Verletztengeld. Hierbei handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung nach Arbeitsunfällen oder bei Berufskrankheiten.

Nun teilte die Krankenkasse meinem Mandanten mit, dass die Zeiten, in denen er Verletztengeld erhält, abzuziehen sind von der Dauer, die er Krankengeld beziehen kann. Tatsächlich sieht das neue Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) eine solche Anrechnung vor. Es wurde im März 2019 vom Bundestag beschlossen und trat am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Laut Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums war für das Inkrafttreten der 1.5.2019 vorgesehen. Deshalb zahlte die Krankenkasse meinem Mandanten ab diesem Tag kein Krankengeld mehr, weil er ja bereits Verletztengeld bezog.

Die Krankenkasse hatte nur eines übersehen: Das Gesetz war zum 1. Mai noch gar nicht in Kraft getreten. Denn es wurde aus mir unbekannten Gründen am 10.5. verkündet und damit erst ab 11.5.2019 wirksam.
Ich legte deshalb Widerspruch gegen die Entscheidung der Krankenkasse ein - mit Erfolg. Mein Mandant erhielt nun 10 Tage länger sein Krankengeld. So gibt es bestimmt hunderte solcher fehlerhaften Bescheide. Das Erfreuliche daran: Die Kosten des Widerspruchsverfahrens werden gemäß § 63 SGB X von der Krankenkasse erstattet.

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