Ausgabe vom 15. September 2018 - Expertenrat

Steuertipps Voigt & Scheuerle in Langenau Erhaltungsaufwendungen von vermieteten Immobilien

Steuertipps Voigt & Scheuerle in Langenau

es. Wenn man Eigentümer einer vermieteten Wohnimmobilie ist, kommt man nicht umhin, die größeren Instandhaltungsaufwendungen (zum Beispiel Erneuerung der Fenster oder der Heizungsanlage) in bestimmten Abständen immer wieder vorzunehmen. Bei einer vermieteten Wohnung hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die Kosten größerer Erhaltungsaufwendungen bei Wohngebäuden auf zwei bis fünf Jahre (§ 82 b EStDV) gleichmäßig zu verteilen, obwohl Aufwendungen ansonsten immer nur im Jahr der Zahlung geltend gemacht werden können. Aus steuerlicher Sicht kann diese Verteilung durchaus sinnvoller sein als der Sofortabzug.

Ein Zeitraum von fünf Jahren ist jedoch nicht immer plan- und überschaubar.

Sollte man beispielsweise die Immobilie innerhalb dieser fünf Jahre an einen Nachkommen unentgeltlich übertragen und sich den Nießbrauch vorbehalten, also das Recht, die Wohnung auf eigenen Rechnung weiterhin zu vermieten, kann vom bisherigen Eigentümer die Verteilung der Kosten grundsätzlich weiterhin geltend gemacht werden. Problematisch wird es erst, wenn der bisherige Eigentümer innerhalb dieser fünf Jahre verstirbt. In einem solchen Fall besteht das Risiko, dass Teile der Instandhaltungsaufwendungen steuerlich verloren gehen. Der überlebende (neue) Eigentümer der Immobilie kann in einem solchen Fall die Aufwendungen nicht geltend machen, da er die ursprünglichen Aufwendungen nicht selbst getragen hat. Hier gilt es zeitnah zu reagieren, um die negativen Folgen zu vermeiden.

Dies ist nur ein Fall einer steuerlichen Gestaltungsmöglichkeit, die bares Geld sparen kann.
Bei steuerlichen Fragestellungen sollten Sie daher immer einen Steuerberater zu Rate ziehen.

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