Klage gegen Rehaablehnung
Tipps von Rentenberater Siegfried Sommer
hs. „Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt!“ Man kann von diesem alten Sponti-Spruch halten, was man will. Aber wenn es um abgelehnte Reha-Anträge geht, scheint er oft berechtigt zu sein.
Als Rehabilitationsmaßnahmen werden Sozialleistungen bezeichnet, die kranken oder behinderten Menschen ermöglichen sollen, sich wieder in das berufliche und gesellschaftliche Leben einzugliedern. Mit anderen Worten: Jemand geht beispielsweise in Kur, und die Rentenversicherung zahlt.
Wenn sie das tut. Denn laut der Statistik der Deutschen Rentenversicherung 2004 bis 2015 werden mehr als ein Drittel der Anträge auf medizinische Rehabilitation abgelehnt. Gründe dafür können sein:
- Eine ambulante Behandlung - etwa der Besuch beim Physiotherapeuten - reicht aus.
- Die Rehafähigkeit fehlt, das heißt: auch die beantragte Maßnahme kann nichts mehr helfen. Die vorgeschriebene 4-jährige Wartezeit seit der letzten Reha ist noch nicht verstrichen.
- Versicherungsrechtliche Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
- Es mangelte an der Mitwirkung, weil der Antragsteller beispielsweise keine Unterlagen übersandte oder nicht an einer Begutachtung teilnahm.
Neulich kam eine Dame zu mir, deren Reha-Antrag abgelehnt wurde - ebenso ihr Widerspruch. Ich legte Klage ein. Im folgenden Verfahren befürworteten die behandelnden Ärzte die Maßnahme. Nach 8 Wochen genehmigte die Deutschen Rentenversicherung den Antrag. Außerdem übernahm sie die außergerichtlichen Kosten: Für meine Mandantin ein Erfolg auf ganzer Linie!
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