Verjährung 2015 – Schützen Sie Forderungen aus 2012
Fachanwalt Jürgen Rechenberger in der Kanzlei Kellner & Kollegen
Regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre
jr. Mit Ablauf des 31.12.2015 verjähren sämtliche Ansprüche und Forderungen aus dem Jahr 2012, wenn die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB greift. Die Frist beginnt immer am Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Darunter fallen Ansprüche des Verkäufers auf den Kaufpreis, Ansprüche des Handwerkers auf seinen Werklohn oder des Rechtsanwalts oder Steuerberaters auf sein Honorar. Aber auch Schadenersatzansprüche (beispielsweise aus einem Verkehrsunfall) gehören dazu.
Hemmung der Verjährung
Grundsätzlich können laufende Verjährungsfristen gehemmt werden oder neu beginnen. Eine Hemmung tritt durch die rechtzeitige Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids, durch die Verhandlungsaufnahme zwischen Gläubiger und Schuldner oder auch durch eine erste Zahlung des Schuldners ein.
Eine Mahnung reicht nicht aus Zu beachten ist hierbei, dass außergerichtliche Mahnungen oder Zahlungsaufforderungen die laufende Verjährung nicht unterbrechen! Um eine laufende Verjährung offener Forderungen aus 2012 zu unterbrechen, muss also der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids noch vor Ablauf des 31.12.2015 bei Gericht eingehen.
Damit die Verjährungsfrist neu beginnt, muss entweder ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegen oder es müssen Vollstreckungshandlungen vorgenommen oder beantragt werden. Händler und Dienstleister, die noch offene Forderungen aus dem Jahr 2012 haben, sollten nun zügig handeln, um eine Verjährung der Forderungen zu verhindern.
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