Ausgabe vom 14. September 2024 - Expertenrat

Das unbekannte Rentensplitting

Rentenberater Siegfried Sommer

hs. Rente bekommen, aber dann doch nicht - so ergeht es etlichen Witwen und Witwern, die Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben. Nach einer Reform in 2002 werden nämlich auf die Hinterbliebenenrente angerechnet - also abgezogen - alle Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Betriebsrenten, Kapitalvermögen, Versicherungen und aus Veräußerungsgeschäften wie dem Verkauf eines Hauses.

Die alte Witwenrente, die keine solche Anrechnung vorsah, gilt nach wie vor, sofern die Heirat vor 2002 stattgefunden hat und einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. In den anderen Fällen hat man zwar einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Doch von ihm bleibt nach Einkommensanrechnung kaum etwas oder gar nichts mehr übrig.

Wem es so ergeht, dem hilft vielleicht eine Regelung, die kaum jemand kennt: das Rentensplitting. Es setzt voraus,
dass beide Ehepartner 25 Jahre an rentenrechtlichen Versicherungszeiten haben und dass das Paar nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet hat oder dass beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind.

Wie funktioniert nun das Rentensplitting?
Der Ehegatte, der in der Ehe die werthöheren Rentenansprüche erworben hat, gibt die Hälfte des Wertunterschiedes an den anderen Ehepartner ab, sodass dieser durch Aufstockung der Rentenanwartschaften eine weitere eigenständige Alterssicherung erwirbt. Die Ehegatten sind nach dem Rentensplitting so gestellt, als hätten sie beide während der Ehe gleich hohe Beiträge gezahlt.

Wenn nun einer der Partner stirbt, bezieht der andere seine Rente weiter, ohne dass ihm darauf Einkünfte aus Vermietung etc. angerechnet werden können.

Ihr Rentenberater klärt mit Ihnen gerne alles Weitere. Nur zu einer Frage kann er keine abschließende Antwort geben. Denn das Rentensplitting lohnt sich vor allem dann, wenn der Partner mit den ursprünglich niedrigeren Rentenansprüchen länger leben wird.

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