Ausgabe vom 29. Juni 2024 - Expertenrat

"Danach" geht es weiter

Richtig vererben

Ein Landwirt Ende 50 erwirbt in seinem Dorf einen aufgegebenen Bauernhof, um hochwertige Mietwohnungen einzubauen. Es freuen sich etliche Handwerker über Aufträge, die Nachbarn über ein gepflegtes Gebäude und bald einige Mieter über schöne Wohnungen. Nur, was hat der Landwirt davon? Bis die Mieteinnahmen die erheblichen Investitionen wieder erwirtschaftet haben, ist er vermutlich nicht mehr am Leben. Dennoch nimmt er die Mühen und Kosten gerne auf sich - für seine Kinder, die das Anwesen einmal übernehmen werden. Das Beispiel zeigt: Eigentum motiviert auch über den Tod hinaus, weil man es vererben kann. Die Fachanwältin für Erbrecht Gabriele Schmidt gibt hier einige Empfehlungen, wie wir dafür sorgen können, dass es mit unserem Hab und Gut "danach" gut weitergeht.

gs. Viele von uns haben eine simple Methode, um zu regeln, was nach dem Tod mit ihrem Vermögen - dem sogenannten Nachlass - geschehen soll: Sie machen gar nichts. Dann gelten nämlich automatisch die zahlreichen erbrechtlichen Regelungen, mit denen der Gesetzgeber festgelegt hat, wie die Erbfolge auszusehen hat, sprich: wer welchen Anteil erbt.

Wer dies nicht möchte, der kann seine Nachfolge gestalten und dafür sorgen, dass es in der Familie oder im Freundeskreis Klarheit über seinen Nachlass geben wird.

Das Testament
Grundsätzlich kann man mit einem handschriftlichen oder einem notariellen Testament seinen letzten Willen verfügen. Dabei wird festgelegt, wer der Erbe sein soll und wer zwar kein Erbe ist, aber aus dem Nachlass in Form eines sogenannten Vermächtnisses ein besonderes Geschenk erhält.

"Tun oder nichts tun?", das ist auch beim Vererben die Frage. Wir können natürlich nichts vorbereiten für den Fall der Fälle und hoffen, dass die deshalb geltenden gesetzlichen Regelungen schon irgendwie passen werden. Die Fachanwältin für Erbrecht Gabriele Schmidt empfiehlt hingegen, durch ein Testament festzulegen, was einmal sein wird, wenn man nicht mehr ist.

Ehepartner und Kinder
gs Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften dürfen ausnahmsweise ihren letzten Willen gemeinsam gestalten, d.h. in einem gemeinsamen Testament oder einem notariellen Erbvertrag erbrechtliche Anordnungen treffen. Trifft man diese Entscheidung nicht, dann gilt die gesetzliche Erbfolge: Der überlebende Ehegatte erbt mit allen leiblichen Kindern des Verstorbenen dessen Vermögen und bildet mit ihnen eine Erbengemeinschaft. Diese muss den Nachlass abwickeln, sämtliche Entscheidungen gemeinsam treffen und letztlich den Nachlass entsprechend der Erbquoten aufteilen. Die Situation kann dann schwierig werden, wenn die Kinder des Verstorbenen aus verschiedenen Beziehungen stammen und mit dem überlebenden Ehegatten nichts zu tun haben. Gerade für „Patchwork-Familien“ empfiehlt es sich deshalb, testamentarische Regelungen zu treffen, um nicht in die gesetzliche Erbfolge zu geraten.
In der Praxis zeigt es sich immer wieder, dass gerade Ehepaare davon ausgehen, im ersten Todesfall allein zu erben und dass erst im zweiten Todesfall die Kinder als Erben eintreten. Diese Annahme ist nicht richtig, da der Gesetzgeber dem Versorgungsgedanken für die Familie folgend den überlebenden Ehegatten mitsamt den Kindern als Erbengemeinschaft ansieht. Wer diese Situation nicht haben möchte, der muss zwingend ein Testament verfassen.

Handschriftliches oder notarielles Testament
Entscheidet man sich für die handschriftliche Variante eines Testaments, dann muss dieses tatsächlich vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben worden sein, damit es wirksam im rechtlichen Sinne ist. Das notarielle Testament wird vor einem Notar errichtet, der dabei auch die Testierfähigkeit bescheinigt. Darunter versteht man die Tatsache, dass der Vererbende - der sogenannte Erblasser - geistig noch in der Lage ist, ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Wurde man durch notarielles Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt, benötigt man keinen Erbschein mehr, also kein amtliches Zeugnis darüber, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen dieser unterliegt.

Das ist bei einem handschriftlichen Testament anders. Hier prüft das Nachlassgericht die Wirksamkeit des Testaments und bestätigt diese in einem Erbschein, der beantragt werden muss. Erst mit der Vorlage des Erbscheins erhält der Erbe Zugang zu den Bankkonten des Verstorbenen und kann das Grundbuch berichtigen lassen, wenn sich ein Grundstück im Nachlass befindet.

Mediation
Die eigentliche Auseinandersetzung des Nachlasses in der Erbengemeinschaft kann mitunter Streit oder Unstimmigkeiten verursachen. Hier eignet sich die Mediation zur einvernehmlichen Klärung.

Pflichtteil
Ist ein Kind des Verstorbenen laut Testament nicht bedacht worden, gilt es als enterbt. Dann bleibt ihm die Möglichkeit, den gesetzlich vorgesehenen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Erben geltend zu machen. Der Pflichtteil entspricht im Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also des Anteils, der einem laut Gesetz zustehen würde, wenn der Erblasser nichts geregelt hätte.

Auf diesen Pflichtteilsanspruch können sich nicht nur enterbte leibliche oder adoptierte Kinder, sondern auch Ehegatten oder Eltern berufen.

Testamentsvollstreckung
Für komplexere Nachlässe mit einer größeren Anzahl von Erben und Vermächtnisnehmern empfiehlt es sich, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, der die Anordnungen des Testaments umsetzen muss.
Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass abzuwickeln und steht sozusagen über den Erben. Mit dieser Funktion stellt der Verstorbene, auch als Erblasser bezeichnet, sicher, dass sein Testament wirklich so umgesetzt wird, wie er es bestimmt hat.

Ausschlagung
Ist zu befürchten, dass der Nachlass überschuldet ist, dann sollte man innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis vom Todesfall sowie der Kenntnis von der Erbeigenschaft die Ausschlagung der Erbschaft vor dem zuständigen Nachlassgericht oder einem Notar erklären.

Auslandsimmobilien
Die Anzahl der EU-Bürger, die Immobilien im EU-Ausland erwerben, steigt stetig. Ihnen muss bewusst sein, dass, wenn ihnen etwas passiert und sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt z.B. in der Immobilie in Spanien oder Italien haben, das entsprechende spanische oder italienische Erbrecht Anwendung findet. Vermeiden lässt sich dies dadurch, dass im eigenen Testament das deutsche Erbrecht für anwendbar erklärt wird. Nach der europäischen Erbrechtsverordnung ist die Wahl des Erbrechts möglich, nur noch zu wenig bekannt.

Unverheiratete Paare
Geschiedene Eheleute und Paare, die unverheiratet zusammenleben, haben keine gegenseitigen, gesetzlichen Erbrechte. Dies lässt sich aber mit einem Testament ändern, wenn man möchte.

Digitaler Nachlass
Vererbt werden kann auch der digitale Nachlass, sprich: die Rechtspositionen, die man als Internetnutzer erworben hat. Dazu zählen insbesondere Vertragsbeziehungen zu Providern für Host-, Access- oder E-Mail-Dienste sowie Nutzungsrechte an Domainnamen. Hier kann man vorsorgen, indem man in einer Liste festhält, wo ein Account besteht und welche Passwörter gelten. Es kann auch hilfreich sein, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Plattformen nachzuschauen, wie die Rechtsnachfolge dort geregelt ist und was man danach benötigt, um das digitale Erbe anzunehmen.

Diese Zusammenfassung soll eine Übersicht geben über das wichtige Gebiet des Erbrechts. Aus der Sicht des Beraters ist es unerlässlich, in einem Gespräch die persönliche Erbsituation zu besprechen, um eine optimale Gestaltung zu ermöglichen.

Kurzum: Sie müssen das Zepter nicht anderen überlassen. Sie können selbst regeln, wie es nach Ihnen weitergehen soll.

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