Ausgabe vom 25. November 2023 - Expertenrat

Witwenrente alten oder neuen Rechts?

Rentenberater Siegfried Sommer

sis. Stirbt der Ehepartner (oder eingetragene Lebenspartner), kann der Witwer oder die Witwe Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben. Diese errechnet sich anhand der Rente des oder der Verstorbenen, nach der sogenannten Versichertenrente.

Die Hinterbliebenenrente wurde im Jahr 2002 deutlich verringert. Doch das davor bestehende alte Witwenrecht gilt nach wie vor, falls

  • der Ehepartner vor 2002 gestorben ist oder
  • die Heirat vor 2002 stattfand und mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

Das neue Hinterbliebenenrecht gilt in jedem Fall, wenn die Heirat ab dem 1. Januar 2002 stattfand

Sterbevierteljahr
Um den trauernden Partnern den Übergang auf ihre veränderte finanzielle Situation zu erleichtern, erhalten sie für die auf den Sterbemonat folgenden drei Kalendermonate die Hinterbliebenenrente in voller Höhe der Versichertenrente. In diesem „Sterbevierteljahr“ wird auch das eigene Einkommen des Hinterbliebenen nicht angerechnet.

Alle Bestattungsunternehmen beantragen im Rahmen des Dienstleistungsvertrages das Sterbevierteljahr bei dem Postrentendienst. Hilfsweise übernimmt ein Rentenberater diese Aufgabe nebst der kompletten umfangreichen Antragstellung.

Altes oder neues Recht
Die Witwenrente neuen Rechts beträgt nur noch 55% statt 60% der Versichertenrente des Verstorbenen.

Bei der alten Witwenrente wird Einkommen aus Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit oder Renteneinkommen berücksichtigt und nach Abzug eines monatlichen Freibetrages von 992,64 Euro zu 40% angerechnet.

Dagegen werden im neuen Recht alle Einkunftsarten außer der Riesterrente angerechnet. Deshalb dürften viele eigentlich anspruchsberechtigte Witwer und Witwen keine Hinterbliebenenrente erhalten. Darum ist es ratsam, sich im rentennahen Alter an einen Rentenberater zu wenden.

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