Der Grundrentenzuschlag
Tipps Rentenberater Siegfried Sommer
sis. Ab 1.1.2023 können Bestandsrentner mit Rentenbeginn ab 1.1.1992 Grundrentenzuschläge auf Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung prüfen lassen (§ 307 g SGB VI).
Um die Zuschläge erhalten zu können, müssen mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten, wie Pflichtbeiträge, Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten, vorliegen. Ab 35 Jahren erhält man den vollen Grundrentenzuschlag. Hierbei können auch ausländische Zeiten berücksichtigt werden.
Dabei findet eine Einkommensprüfung statt. Für Alleinstehende gilt 1.317 € und für Verheiratete 2.055 € als Grenze für den vollen Grundrentenzuschlag.
Der Grundrentenzuschlag bewegt sich zwischen 41 € und 441 €.
Ein höheres Einkommen wird zu 60 Prozent auf den Grundrentenzuschlag angerechnet und ab einem Monatseinkommen von 1.600 € beziehungsweise 2.300 € bei Ehepaaren zu 100 Prozent.
Eine freiwillige Steuererklärung hilft in manchen Fällen, das zu versteuernde Einkommen zu reduzieren (Lohnsteuerhilfe, Steuerberater).
Auf den Grundrentenzuschlag wird das Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr angerechnet. Das heißt zum Beispiel: Für den Zuschlag ab 2023 kommt es auf Ihr Einkommen im Jahr 2020 an.
Bei Rentenbeginn im Jahr 2023 kommt es hierzu häufig zu Ablehnung der Grundrentenzuschläge, da noch Arbeitsentgelt aus 2020 für die Einkommensprüfung herangezogen wird.
Tipp: Lassen Sie den Bescheid über Grundrentenzuschlag prüfen. Manchmal fehlen Grundrentenzeiten im Versicherungsverlauf.

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