Ausgabe vom 28. November 2020 - Expertenrat

Rechenkünste

Tipps von Rentenberater Siegfried Sommer

hs. Grenzen einzuhalten, ist schwierig. Fast jeder Autofahrer weiß ein Lied davon zu singen. Er hat jedoch einen Vorteil: Er kennt seine Grenzen, ob es sich um Höchstgeschwindigkeiten oder rote Ampeln handelt. Eine Witwe - oder ein Witwer - eines verstorbenen Beamten (oder Beamtin) hat ebenfalls Grenzen. Ihre Versorgungsbezüge als Hinterbliebene werden nämlich gekürzt, soweit sie zu viel Erwerbseinkommen bezieht. Diese Hinzuverdienstgrenze festzustellen, ist eine Wissenschaft für sich.

Verstirbt ein aktiver oder schon im Ruhestand befindlicher Beamter, gibt es für den hinterbliebenen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner unter Umständen Witwen- oder Witwergeld. Eine der etlichen Voraussetzungen besteht darin, dass der Beamte eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahre abgeleistet hat oder bei einem Dienstunfall verunglückt ist. Außerdem muss die Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr bestanden haben, sofern sie nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde. Für früher eingegangene Ehen beträgt die Frist lediglich 3 Monate. Das Witwengeld beträgt 55 % des Ruhegehalts des Verstorbenen. Auch hierzu bestehen Sonderregelungen. Die Hinzuverdienstgrenze der Witwe entspricht nun den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen der Endstufe jener Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt des Verstorbenen berechnet wird. Dabei gibt es noch eine Mindesthöchstgrenze, die in einigen Bundesländern wie Bayern und Baden-Württemberg anders aussieht als im Rest der Republik.

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