Ausgabe vom 14. September 2019 - Expertenrat

Die Unfallschadenregulierung – eine endlose Geschichte

ADVORANGE – Rechtsanwalt Jürgen Rechenberger

jr „Ich habe gedacht, ich kann das auch erst mal allein, aber …“ – so oder so ähnlich beginnen viele Mandantengespräche in der Rechtsanwaltskanzlei ADVORANGE, wenn es um Fälle der Schadenregulierung nach einem Verkehrsunfall geht.

Es stellt sich dann auch oft heraus, dass Betroffene gar nicht wissen, dass sie Anspruch auf die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt haben und dass die dadurch entstehenden Kosten vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners getragen werden müssen.

„Viele Haftpflichtversicherer von Unfallverursachern verhalten sich so, dass auch der friedfertigste Mensch früher oder später genug hat und dann eben doch einen Anwalt konsultiert“, berichtet Jürgen Rechenberger, Fachanwalt für Verkehrsrecht in der Kanzlei ADVORANGE und Vertragsanwalt des ADAC.

Das beginnt bereits damit, dass Versicherer erste Anschreiben (selbst solche mit konkreter Schadensbezifferung) schlicht unbeantwortet lassen. Den Versuch übers Telefon bricht jeder Betroffene spätestens dann ab, wenn er zum wiederholten Male in einer 20-minütigen Warteschleife landet und dann doch keinen kompetenten Ansprechpartner erreicht.

Hinzu kommt die Praxis vieler Versicherer, bestimmte Schadenspositionen zu kürzen, obwohl es dazu überhaupt keine Rechtsgrundlage gibt.

Ein ewiger Streit besteht hier beispielsweise bei den Mietwagenkosten. Der Unfallgeschädigte hat Anspruch auf Erstattung „angemessener“ Mietwagenkosten. Was „angemessen“ in diesem Zusammenhang allerdings bedeutet, hat seit den 90er-Jahren bereits mehrere Zehntausend Gerichtsurteile produziert, und ein Ende ist nicht in Sicht.

Ein weiterer Streitpunkt ergibt sich häufig, wenn der Haftpflichtversicherer bei der sogenannten fiktiven Abrechnung (wenn der Geschädigte also nicht reparieren lässt, sondern auf Basis eines Schadensgutachtens oder eines Kostenvoranschlags eines Autohauses abrechnen will) anfängt, eben diese Reparaturkosten zu kürzen. Die meisten Geschädigten wissen nicht, welche Kürzungen sie hinnehmen müssen und welche nicht.
Spätestens wenn (auch) ein unfallbedingter Personenschaden eingetreten ist, wäre es geradezu fahrlässig, keine anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Denn in diesem Bereich weisen Haftpflichtversicherer keinen Geschädigten auf bestehende Ansprüche hin. Im Gegenteil – oft wird versucht, den Geschädigten mit Kleinbeträgen abzuspeisen.

Die gute Nachricht: Es gibt keinen einzigen Grund für einen Unfallgeschädigten, sich nach einem solchen ohnehin schon belastenden Ereignis auch noch selbst mit einer derartigen Regulierungspraxis auseinanderzusetzen. Der Anwalt nimmt ihm gerne allen Ärger ab.


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