Der Handyverstoß - ein Dauerthema
ADVORANGE – Rechtsanwalt Jürgen Rechenberger
jr. Im Arbeitsalltag eines Verkehrsanwalts ist und bleibt das Thema „Handynutzung am Steuer“ ein niemals endendes Dauerthema.
Wer während des Autofahrens, Motorradfahrens oder Fahrradfahrens ein Handy benutzt, muss mit einem Bußgeld, möglicherweise auch mit Punkten in Flensburg rechnen. Das weiß jeder.
Doch was bedeutet „Handynutzung“ denn tatsächlich im konkreten Einzelfall?
Weil darüber schon seit Jahren in der Rechtsprechung heftig diskutiert wurde und die Betroffenen selbstverständlich auch um keine Ausrede verlegen waren, glaubte der Gesetzgeber mit einer Neufassung des § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung, die zum 19. Oktober 2017 in Kraft trat, Klarheit geschaffen zu haben.
Ein Verstoß nach dieser Neufassung setzt voraus, dass der Fahrzeugführer ein Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, benutzt und es hierfür aufnimmt oder hält.
Klingt erst mal gut – wirft im Einzelfall aber schon wieder Fragen auf.
Das bloße Halten eines in § 23 Abs. 1a StVO definierten elektronischen Gerätes in der Hand ohne Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Bedienfunktion ist dann wohl keine Benutzung im Sinne dieser Vorschrift.
Nicht das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes als solches wird untersagt, sondern – wie das zweckgerichtete Tatbestandsmerkmal „hierfür“ verdeutlicht – allein dessen bestimmungsgemäße Verwendung.
Mit dieser Auffassung ist der Autor nicht alleine - vielmehr hat das OLG Stuttgart (2 Rb 24 Ss 1269/18) mit exakt dieser Argumentation ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben.
Eine weitere Frage ist, welche Geräte denn nun tatsächlich unter diejenigen, „die der Kommunikation, Information und Organisation dienen“, fallen.
Erst kürzlich vertrat der Autor einen Mandanten, der in der Gerichtsverhandlung angab, ein uraltes Diktiergerät, das noch mit einem kleinen Tonband bestückt ist, in der Hand gehalten zu haben. Mit diesem Gerät könne man nur aufnehmen, aber das Aufgenommene weder irgendwie verarbeiten noch weiterleiten.
Daraufhin war sich die zuständige Richterin auch nicht mehr so sicher, ob ein solches Gerät unter § 23 StVO falle, und stellte das Verfahren ein.
Bei Fragen zum Thema stehen Ihnen der Autor und das gesamte Advorange-Team gerne zur Verfügung.