Ausgabe vom 16. Februar 2019 - Expertenrat

Fluggastrechte – Der Teufel steckt im Detail

ADVORANGE – Rechtsanwalt Jürgen Rechenberger

jr. Die sogenannte Fluggastrechte-Verordnung (genauer: EU-Verordnung Nr. 261/2004) regelt die Rechte von Flugpassagieren gegenüber der befördernden Fluggesellschaft bei Flugverspätungen und Flugausfällen. Vorgesehen sind dort unter anderem pauschale Ausgleichszahlungen für Verspätungen ab einer bestimmten Dauer und in unterschiedlicher Höhe, je nach Flugstrecke.

Weil sich das recht simpel anhört, können betroffene Passagiere ihre Ansprüche heute bereits auf verschiedenen Internetforen (www.flightright.de und viele mehr) anmelden – ein paar Klicks, ein paar Angaben zu den Flugdaten, und der Vorgang ist abgeschlossen.

Im Einzelfall wird es dann allerdings doch komplizierter.

Neben pauschalen Ausgleichszahlungen haben betroffene Passagiere auch Anspruch auf Betreuungsleistungen (Verpflegung, Hotelunterkunft etc.). Was gilt, wenn die Airline diese Betreuungsleistungen nicht erbringt oder verweigert?

Können neben den pauschalen Ausgleichszahlungen auch noch andere Schadenersatzansprüche (z. B.  Verdienstausfall) geltend gemacht werden? Und wenn ja, sind die Pauschalen darauf anzurechnen?
Bestehen Ansprüche auch, wenn der Flugausfall auf ganz außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist? Man denke dabei an den isländischen Vulkan „Eyjafjallajökull“, der im April 2010 für eine Woche nahezu den gesamten europäischen Luftraum lahmgelegt hat.

Weil die Anspruchsgrundlage eine EU-Verordnung ist, gilt diese gerade nicht für alle Flüge. Beim Flugstart im Gebiet der EU gilt die Verordnung für alle Fluggesellschaften, bei der Landung außereuropäischer Flüge im Gebiet der EU nur für europäische Gesellschaften.

Dabei kann nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshof vom 31.05.2018 Europa größer sein, als man denkt. Eine Passagierin buchte bei der Fluggesellschaft Royal Air Maroc einen Flug von Berlin nach Agadir (Marokko) mit Zwischenlandung und Umsteigen in Casablanca (Marokko). Nachdem die Passagierin das Anschlussflugzeug besteigen wollte, wurde ihr mitgeteilt, dass dieses überbucht sei. Sie konnte erst vier Stunden später nach Agadir weiterreisen. Zwei deutsche Gerichte wiesen die Klage der Passagierin auf Entschädigung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung ab. Der Europäische Gerichtshof gab der Klage statt, weil ein „einheitlicher Flug“ vorliege, der auf einer einzigen Buchung basiere. Deshalb gelte die EU-Verordnung auch für diesen Flug einer marokkanischen Airline mit Start und Landung in Marokko.
ADVORANGE berät betroffene Fluggäste sehr gerne.

Anzeige


Weitere Artikel

... für Frauen, die noch was vorhaben

Jahresprogramm 2019 der BiZ & Donna Vortragsreihe

hs. Chancen können Sie nützen, wenn Sie von Ihnen wissen. Stehen Sie als Frau voll im Berufsleben, oder wollen Sie wieder einsteigen?… weiter lesen

Frühjahrskur fürs Auto

Multimarkenwerkstatt AUTO.WERK.KUNZE

hs. Wer fleißig arbeitet, will auch belohnt werden. Ihr Auto hat sich den ganzen Winter über durch Schnee, Matsch und Eis gekämpft. Jetzt… weiter lesen

Werbetechnik-Wachstum

Pomo folien.werkstatt GmbH

hs. Zufriedene Kunden, die einen weiter empfehlen, beflügeln unternehmerisches Wachstum. Bei der Pomo folien.werkstatt war und ist vor allem… weiter lesen

Das teuflisch gute erste Jahr

fuxteufelsweb bezieht neue Räume in Yorckstraße 24

hs. Am 15. Februar 2018 startete Andreas Wöllauer seine Webagentur fuxteufelsweb - in Untermiete bei einem befreundeten Unternehmen. Nach… weiter lesen

Neues Filmmodul „WEB-speed“

Günter Merkle, protel Film & Medien GmbH

gm. Das Medium Film bewegt die Menschen, das beweisen die Mitarbeiter von protel Film und Medien aus Ulm seit vielen Jahren. Etwa mit den DVDs… weiter lesen

Dank mybe®-ERP konnten wir die Umsätze jährlich um 30 % steigern

Die pro move GmbH berichtet über ihre Erfahrungen mit der Software mybe®-ERP der mybe GmbH

Wer mehr Umsatz will, muss ihn auch bewältigen können. Er muss also in der Lage sein, alle damit verbundenen Aufgaben von der Fertigung bis zur kaufmännischen Abwicklung gut und rechtzeitig zu erledigen. Dafür gibt es das mybe®-ERP-System der mybe GmbH. Als ERP-Systeme bezeichnet man Programme, mit dem in einem Betrieb der Einsatz von Kapital, Personal und anderen Ressourcen geplant und gesteuert wird. Und mybe® steht für „my business easy“, also dafür, sich das Geschäft einfach zu machen. Die Pro move GmbH brauchte bis vor rund 10 Jahren dringend mehr Umsatz. Deswegen hat sie 2010 das mybe®-ERP-System eingeführt. Geschäftsführer Markus Vogel berichtet von seinen Erfahrungen. pro move GmbH – erfolgreiche Inklusion mit Herz und Verstand weiter lesen

Ihr Auto-Komplettservice mit herausragender Qualität

Brigitte Hegele, H+S Autowerkstatt

bh. H+S  Service ist Ihr Profipartner rund ums Auto. Wenn Sie Service höchster Qualität für Ihr Auto suchen, dann sind Sie hier richtig. Wir… weiter lesen

Nutzen Sie die Sozialen Medien als Ihren Multiplikator!

Jennifer Gessler Promotion & Marketing

jg. Viele Unternehmen könnten ihre Social Media-Kanäle weitaus erfolgreicher nutzen als nur für Weihnachtspostings und Messebilder. Vor allem… weiter lesen

Werden Sie 99 % Teilrentner?

Tipps von Rentenberater Siegfried Sommer

hs. Wer Angehörige pflegt, braucht dafür viel Zeit - Zeit, die ihm in der Regel nicht vergütet wird. Würde er sie stattdessen nutzen, um Geld… weiter lesen

Lagerräume von einem bis 50 Quadratmeter

myStorage in Neu-Ulm, Von-Liebig-Straße 4, an der B 10

Über 380 Lagerräume bietet das moderne Selfstorage Lagerzentrum in der Von-Liebig-Straße 4 in Neu-Ulm für private und gewerbliche Mieter. weiter lesen