Fluggastrechte – Der Teufel steckt im Detail
ADVORANGE – Rechtsanwalt Jürgen Rechenberger
jr. Die sogenannte Fluggastrechte-Verordnung (genauer: EU-Verordnung Nr. 261/2004) regelt die Rechte von Flugpassagieren gegenüber der befördernden Fluggesellschaft bei Flugverspätungen und Flugausfällen. Vorgesehen sind dort unter anderem pauschale Ausgleichszahlungen für Verspätungen ab einer bestimmten Dauer und in unterschiedlicher Höhe, je nach Flugstrecke.
Weil sich das recht simpel anhört, können betroffene Passagiere ihre Ansprüche heute bereits auf verschiedenen Internetforen (www.flightright.de und viele mehr) anmelden – ein paar Klicks, ein paar Angaben zu den Flugdaten, und der Vorgang ist abgeschlossen.
Im Einzelfall wird es dann allerdings doch komplizierter.
Neben pauschalen Ausgleichszahlungen haben betroffene Passagiere auch Anspruch auf Betreuungsleistungen (Verpflegung, Hotelunterkunft etc.). Was gilt, wenn die Airline diese Betreuungsleistungen nicht erbringt oder verweigert?
Können neben den pauschalen Ausgleichszahlungen auch noch andere Schadenersatzansprüche (z. B. Verdienstausfall) geltend gemacht werden? Und wenn ja, sind die Pauschalen darauf anzurechnen?
Bestehen Ansprüche auch, wenn der Flugausfall auf ganz außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist? Man denke dabei an den isländischen Vulkan „Eyjafjallajökull“, der im April 2010 für eine Woche nahezu den gesamten europäischen Luftraum lahmgelegt hat.
Weil die Anspruchsgrundlage eine EU-Verordnung ist, gilt diese gerade nicht für alle Flüge. Beim Flugstart im Gebiet der EU gilt die Verordnung für alle Fluggesellschaften, bei der Landung außereuropäischer Flüge im Gebiet der EU nur für europäische Gesellschaften.
Dabei kann nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshof vom 31.05.2018 Europa größer sein, als man denkt. Eine Passagierin buchte bei der Fluggesellschaft Royal Air Maroc einen Flug von Berlin nach Agadir (Marokko) mit Zwischenlandung und Umsteigen in Casablanca (Marokko). Nachdem die Passagierin das Anschlussflugzeug besteigen wollte, wurde ihr mitgeteilt, dass dieses überbucht sei. Sie konnte erst vier Stunden später nach Agadir weiterreisen. Zwei deutsche Gerichte wiesen die Klage der Passagierin auf Entschädigung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung ab. Der Europäische Gerichtshof gab der Klage statt, weil ein „einheitlicher Flug“ vorliege, der auf einer einzigen Buchung basiere. Deshalb gelte die EU-Verordnung auch für diesen Flug einer marokkanischen Airline mit Start und Landung in Marokko.
ADVORANGE berät betroffene Fluggäste sehr gerne.
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