18.000 € Rentennachzahlung
Rentenberater Siegfried Sommer
hs. "Leider können wir Ihrem Antrag auf Erwerbsminderungsrente nicht entsprechen, weil Sie die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllen." Diesen Bescheid erhielt meine Mandantin im April 2022, nachdem sie im April 2020, also zwei Jahre vorher, ihren Antrag gestellt hatte. Die von ihr angeführten Wortfindungs-, Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörungen seien "nach eingehender Prüfung" keinesfalls als so einschränkend anzusehen, als dass sie nicht mehr als sechs Stunden pro Tag arbeiten könne und damit erwerbsgemindert wäre.
Die Dame wandte sich mit dem ausführlich begründeten Ablehnungsbescheid an mich. Ich ließ mir ihre Geschichte schildern, las den Bericht über ihren Reha-Aufenthalt und legte bei der Rentenversicherung Widerspruch ein. Ich schilderte detailliert die deutlichen Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit und regte an, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Dieses wurde beauftragt und kam zu dem Ergebnis, dass meine Mandantin erwerbsgemindert sei. Daraufhin erhielt sie im Februar 2023 einen sogenannten Abhilfebescheid, der ihr die volle Erwerbsminderungsrente zusprach.
Meine Mandantin freute sich sehr. Und was tat ich? Ich legte auch gegen diesen Abhilfebescheid Widerspruch ein - nicht deshalb, weil ich die Rente meiner Kundin nicht gegönnt hätte, sondern weil sie ihr schon früher zustand:
Eine Erwerbsminderungsrente beginnt nämlich sieben Monate nach dem auslösenden Ereignis. Und als auslösend nannte der Abhilfebescheid das psychiatrische Gutachten vom 23.11.2022. Deswegen sollte meine Mandantin erst ab dem 1. Juni 2023 Rente beziehen. Tatsächlich hat das Gutachten die eingeschränkte Leistungsfähigkeit jedoch nur festgestellt und nicht ausgelöst. Dies muss - so begründete ich meinem Widerspruch - bereits vorher geschehen sein, und zwar spätestens im Oktober 2021, als die Dame in die Klinik eingeliefert wurde. Auch dem zweiten Widerspruch wurde stattgegeben. Deswegen bezieht meine Mandantin die Erwerbsminderungsrente nun 13 Monate früher, nämlich ab dem 1.5.2022. So erhält sie nun eine Nachzahlung von ca. 18.000 €. Und da sie in diesem Zeitraum keine anrechenbaren Sozialleistungen bezog, darf sie den vollen Nachzahlungsbetrag behalten.
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