Ausgabe vom 29. April 2023 - Expertenrat

Das entscheidende 0,01%

Tipps Rentenberater Siegfried Sommer

sis. Man darf vieles, man muss nur die Konsequenzen beachten. Das zeigt sich auch an der Frage, wie viel zusätzlich zur Rente verdient werden darf. Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat, konnte schon immer beliebig hohe weitere Einkünfte beziehen, ohne dass ihm deswegen die Rente gekürzt wurde. Dasselbe gilt seit dem 1.1.2023 für diejenigen, die vorzeitig im Ruhestand sind. Doch auch hier gibt es Situationen, in denen weniger mehr ist:

Eine Mandantin von mir bezieht vorzeitige Altersrente und ist zudem im Anstellungsverhältnis tätig. Nun plant sie eine Hüft-Operation. Arbeitnehmern stünde dafür normalerweise Lohnfortzahlung und Krankengeld zu. Diesen Anspruch hatte meine Mandantin jedoch nicht, weil sie ja schon durch die Rente abgesichert wird. Das gilt aber nur, wenn man diese vollständig beansprucht. Deshalb empfahl ich ihr, auf einen Teil der Rente zu verzichten, nämlich auf 0,01%. Jetzt bezieht sie eine Teilrente von 99,99% und kann Lohnfortzahlung sowie Krankengeld erhalten.

Noch etwas ist zu beachten: Viele Rentner gehören der Krankenversicherung der Rentner an. Das heißt: Sie sind Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenkasse. Deswegen berechnen sich ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nur nach den Einkünften aus der Rente und aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Weitere Einnahmen, etwa aus Vermietungen, sind dann nicht beitragspflichtig. Wer jedoch mit seiner Erwerbstätigkeit bestimmte Hinzuverdienstgrenzen überschreitet, verliert die Pflichtmitgliedschaft. Er kann sich dann freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichern, muss aber für sämtliche Einkünfte - auch aus Vermietungen - Beiträge bezahlen. Die Hinzuverdienstgrenze bei nichtselbstständiger Tätigkeit dürfte meist leicht einzuhalten sein, sie liegt in 2023 bei stolzen 5.550 € pro Monat. Eine selbstständige Tätigkeit muss als nebenberuflich eingestuft werden. Das ist stets der Fall, wenn der Rentner halbtags weniger als 20 Stunden in der Woche arbeitet und sein Einkommen daraus 75 % der sogenannten monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, also in 2023 monatlich höchstens 2.546,25 € beträgt.

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