Ihre Heizung erneuern
Ingenieurbüro Bernd Kuhn GmbH
hs. Das Jahr neigt sich dem Ende zu, und es heißt für Sie eventuell, Abschied zu nehmen von einem langjährigen Hausgenossen: von Ihrem Heizkessel.
Er hat zwar jahre- oder jahrzehntelange still gute Dienste geleistet, aber jetzt ist es vorbei. Denn § 10 der Energieeinsparverordnung ENEV 2014 schreibt für bestimmte Öl- oder Gasheizungen vor, dass sie nach 30 Jahren auszuwechseln sind.
Von der Austauschpflicht ausgenommen sind unter anderem Eigentümer von Gebäuden mit maximal zwei Wohnungen. Dafür müssen sie ihr Haus am 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben. Des Weiteren entfällt die Pflicht, wenn es sich bei Ihrer Heizung bereits um einen Niedertemperatur- bzw. Brennwertkessel handelt. Ihr zuständiger Schornsteinfeger kann Ihnen bei der Bestimmung des Kessels weiterhelfen.
Wenn Sie - freiwillig oder nicht - Ihre Heizung erneuern, gibt es ebenfalls einiges zu beachten. In Baden-Württemberg gilt das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG): Wurde Ihr Wohnhaus vor dem 1. Januar 2009 errichtet, müssen Sie mit der neuen Anlage 15 % der Wärme durch erneuerbare Energien decken.
Sie können aber diese Vorgabe abschwächen oder sogar vermeiden, indem Sie nachweisen, dass Sie auf andere Weise den Energieverbrauch und in Folge dessen den co2-Ausstoß senken. Dies kann beispielsweise durch Dämmung der Fassade oder des Dachs erreicht werden.
Wir beraten Sie gerne zu den komplexen Anforderungen von ENEV und EWärmeG.

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